WAS IST EIN WAHLARZT?



Wahlärzte sind Ärzte ohne Kassenvertrag. Der Patient bezahlt die erbrachten Leistungen zunächst aus eigener Tasche, kann sich einen bestimmten Teil der Kosten von seiner Krankenkasse rückerstatten lassen.

 

Grundsätzlich hat ein Patient, der sich von einem Wahlarzt behandeln lässt, Anspruch auf Rückerstattung von 80 Prozent des Tarifs, den ein Arzt mit Kassenverträgen für dieselbe Leistung erhält. Voraussetzung ist, dass es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode handelt. Zahlreiche Ausnahmen führen jedoch dazu, dass der tatsächliche Rückerstattungstarif oft nur 20 oder 30 Prozent des Kassentarifs ausmacht.

Der oft verwendete Begriff „Wahlarzt aller Kassen“ drückt aus, dass der Patient das Recht auf Honorarrückerstattung bei jeder Krankenkasse hat. Manche Wahlärzte haben als Relikt aus der Vergangenheit Verträge mit einzelnen Krankenkassen (oftmals mit den „Kleinen Kassen“) und sind somit nur Wahlärzte für Patienten der Gebietskrankenkassen.

 

Kosten Wahlarzt

Wahlärzte bestimmen ihre Honorare frei, sie sind an keine Ober- oder Untergrenzen gebunden. Da die Honorare meist deutlich höher sind als die Vertragstarife der Krankenversicherungen, bleibt für den Versicherten ein unterschiedlich hoher finanzieller Eigenanteil.

Empfehlenswert ist für Patienten, sich zu informieren, wie hoch das ärztliche Honorar sein wird. Viele Wahlärzte informieren auf ihrer Website über ihr Honorarsystem. Viele Wahlärzte informieren auf ihrer Website über ihr Honorarsystem. Die Höhe der zu erwartenden Kostenrückerstattung im Voraus anzugeben, ist unmöglich, da die notwendige ärztliche Leistung (im Sinn des Leistungskataloges der Krankenkasse) ja erst im Rahmen des Arztbesuches bekannt wird.

 

Das Wahlarztsystem

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das die zentralen gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung beinhaltet, ist 1965 in Kraft getreten. Darin wird das erste Mal der Begriff des Wahlarztes erwähnt. In diesem Gesetz ist definiert, dass der Anspruchsberechtigte auch Sachleistungen bei Wahlärzten in Anspruch nehmen darf und dafür den Kostenersatz in Höhe des Betrages bekommt, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstanden wäre.

Die Kostenträger gingen in den 1990er-Jahren dazu über, lediglich 80 Prozent des Kassentarifs rückzuerstatten. Begründet wurde diese verminderte Rückerstattung mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand im Vergleich zu der Abrechnung der Vertragsärzte. In einem OGH-Urteil 1996 wurde die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof zementierte im Jahr 2000 diese Rechtsansicht.

Heute gibt es in Österreich fast 9.000 freiberufliche Wahlärzte. Ihre Anzahl ist im Gegensatz zu jener der Kassenärzte in den letzten Jahren gestiegen. (2004: Rund 6.400 Wahlärzte).

 



Öffnungszeiten


Mo 14.00 – 19.00

Di, Mi, Do 08.00 – 13.00


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wiener Bundesstrasse 61B


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